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Verpflegungsmehraufwand Ausland: Welche Sätze und Pauschbeträge gelten 2023?


Berufstätigen entstehen bei dienstlichen Reisen ins Ausland in der Regel höhere Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Diesen Verpflegungsmehraufwand übernimmt häufig der Arbeitgeber, der ihn wiederum anhand gesetzlicher Pauschalbeträge steuerlich geltend machen kann. Für Dienstreisen ins Ausland gelten jedoch unterschiedliche Pauschalbeträge – je nach Land, Region und Stadt. Wie hoch der Verpflegungsmehraufwand im Ausland ausfällt, verraten wir in unserem Guide.

Was regelt der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Was regelt der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Wer beruflich viel im Ausland unterwegs ist, gibt im Rahmen dieser Dienstreisen meist mehr Geld für Verpflegung und Unterkunft aus: Ob Frühstück, der Kaffee to go, das Mittagessen im Restaurant oder das Abendessen nach dem erfolgreichen Kundentermin. Um diese höheren Kosten zu decken und um zu verhindern, dass der Dienstreisende selbst dafür aufkommen muss, gibt es den Verpflegungsmehraufwand – auch als Reisekosten oder Spesen bezeichnet. 

Gesetzlich geregelt ist dieser im Einkommensteuergesetz – genau genommen durch § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG. Dieser Paragraph legt fest, dass Mehraufwendungen auf Geschäftsreisen nicht dazu führen dürfen, dass der Gewinn eines Unternehmens gemindert wird. 

Arbeitnehmer können daher mithilfe einer Spesenabrechnung die gezahlten Reisekosten absetzen. Dafür gelten – abhängig von Reisedauer und Aufenthaltsort – verschiedene Pauschalbeträge. Es spielt also keine Rolle, ob der Dienstreisende tatsächlich so viel oder weniger oder sogar gar nichts während des beruflichen Auslandsaufenthalts ausgegeben hat: Bezahlt wird automatisch immer die Pauschale. Belege zum Nachweis der Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind nicht erforderlich.

Wer keine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen kann, weil er beispielsweise selbstständig ist, hat die Möglichkeit, die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft während eines beruflichen Auslandsaufenthalts in der Steuererklärung geltend zu machen.

Für Arbeitgeber besteht übrigens keine Pflicht, die Kosten für Übernachtung und Verpflegung zu übernehmen – die Zahlung der Beträge ist lediglich eine Grenze, bis zu der keine Steuern anfallen. Der Arbeitgeber kann dem dienstreisenden Mitarbeiter grundsätzlich auch mehr oder weniger oder gar keine Verpflegungsmehraufwendungen bezahlen.

Wie berechnet sich der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Wie berechnet sich der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Wie hoch der Verpflegungsaufwand für Dienstreisen ins Ausland ausfällt, hängt von der Dauer der Reise und dem Reiseziel ab:

  • Reise weniger als 8 Stunden: Ein Verpflegungsmehraufwand während dieser kurzen Geschäftsreise wird nicht erstattet.
  • Reise mehr als 8 bzw. mehr als 24 Stunden: Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung können geltend gemacht werden. Es gelten unterschiedliche Pauschalen abhängig von der Dauer des Aufenthalts.
  • Reise ins EU-/Nicht-EU-Ausland: Wie viel Verpflegungsmehraufwand erstattet wird, hängt vom Land ab, in das die Dienstreise geht.

Während für Deutschland ein fester Pauschalbetrag gilt, unterscheiden sich die Sätze im Ausland deutlich: Es kommt nicht nur auf die Länder an, sondern mitunter auch auf einzelne Städte und Regionen. So unterscheiden sich etwa die Verpflegungspauschalen für London, Warschau und Lissabon deutlich. Generell sind die Sätze für Auslandsgeschäftsreisen in den meisten Fällen höher als die bundesweit geltenden Pauschalen. 

Welche Beträge konkret gelten, hängt aber nicht nur vom Land und der Dauer der Dienstreise ab, sondern auch davon, ob der Arbeitgeber Anteile an der Verpflegung während der Dienstreise übernimmt. Bezahlt das Unternehmen etwa das Frühstück, reduziert sich das Spesengeld des Mitarbeiters um einige Euro.

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Was gilt für kurze Auslandsaufenthalte?

Wer lediglich einen Tag dienstlich im Ausland unterwegs ist, kann sich am entsprechenden Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland orientieren. Dabei gibt es für jedes Land zwei verschiedene Pauschalen: Eine gekürzte bei einem Aufenthalt von mindestens 8 Stunden und eine volle Pauschale ab 24 Stunden.

Etwas schwieriger wird es, wenn die Dienstreise – wie in den meisten Fällen – mehrere Tage andauert und / oder der Berufstätige in mehreren Ländern unterwegs ist. 

Was gilt bei mehrtägigen Auslandsreisen?

Bei einer mehrtägigen Dienstreise bleibt die Durchreise von Ländern unberücksichtigt, sofern der Angestellte oder Selbstständige dort während der Durchreise nicht übernachtet. Dann gilt Folgendes:

  • Als Anreisetag gilt der Ort, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr erreicht hat – hier zählt dann der jeweilige Pauschbetrag vor Ort.
  • Abreisetage werden mit dem Pauschbetrag des Ortes berechnet, an dem der Angestellte zuletzt gearbeitet hat.
  • Zwischentage (Tage mit 24 Stunden Anwesenheit) werden mit dem Pauschbetrag des Ortes abgerechnet, der vor 24 Uhr erreicht wurde.

Grundsätzlich gilt also der Pauschbetrag des Landes bzw. der Region oder Stadt, das / die vor 24 Uhr erreicht wurde. Ist das etwa im Fall der Rückreise bereits wieder ein Ort in Deutschland, kann der Dienstreisende zur Abrechnung die Pauschale des letzten Tätigkeitsortes im Ausland nutzen.

Was gilt bei langen Auslandsaufenthalten?

Wer nicht nur für einige Tage oder Wochen auf Dienstreise ist, sondern von seinem Unternehmen zum Beispiel für mehrere Monate ins Ausland entsandt wird, muss auf einige Besonderheiten bezüglich des Verpflegungsmehraufwandes achten.

Angestellte, die geschäftlich länger als drei Monate an einem Ort unterwegs sind, der nicht ihr zu Hause ist, zählen nicht mehr als Dienstreisende. Es wird nicht mehr davon ausgegangen, dass bei einem solch langen Auslandsaufenthalt noch eine Geschäftsreise vorliegt – auch wenn der Aufenthalt zweifellos beruflicher Natur ist.

Die Mehraufwendungen eines längeren Aufenthalts lassen sich aber dennoch steuerlich geltend machen – hier gibt es dann andere Wege und Möglichkeiten als die des Verpflegungsmehraufwandes.

Die 3-Monatsfrist gilt übrigens nicht bzw. nur eingeschränkt, wenn der Angestellte seinen Aufenthalt für mindestens vier Wochen unterbricht und nach Deutschland zurückkehrt – dann werden die drei Monate nämlich wieder von vorne gezählt. Aus welchen Gründen die Rückkehr nach Deutschland erfolgt, spielt keine Rolle. Auch ein längerer Urlaub ist also möglich.

Doch wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand nun konkret?

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Tabelle, die die Pauschalen für Übernachtung und Verpflegung in den jeweiligen Ländern auflistet. Die Sätze unterscheiden sich dabei mitunter deutlich voneinander. Das liegt daran, dass die Beträge speziell eingesetzt wurden, um den wirtschaftlichen Ungleichheiten der verschiedenen Länder gerecht zu werden. 

Anders als in Deutschland werden die Spesensätze für berufliche Auslandsreisen auch viel häufiger angepasst. Meist ändert sich die Höhe des absetzbaren Verpflegungsmehraufwandes in den einzelnen Ländern jährlich – das gilt jedoch nicht immer und nicht ausschließlich. 

Verpflegungsmehraufwand 2022 & 2023 Ausland Tabelle

Nachdem die Verpflegungs- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 aufgrund der Pandemie nicht neu festgesetzt wurden, wurden zum 1. Januar 2023 die neuen Beträge zur Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen veröffentlicht. Hier geht es zu der vollständigen Tabelle des Finanzministeriums.

Wichtig: Beträge die sich gegenüber den Vorjahren (2021/2022) geändert haben sind fett markiert.

Für 2023 gelten folgende Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Ausland:

Länder A-G

LandPauschbeträge Verpflegungsmehraufwand (Abwesenheitsdauer mind. 24 Std. je Kalendertag)Pauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand
(für An- und Abreisetag & Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge für Übernachtungs-kosten
AFGHANISTAN302095
ÄGYPTEN5033112
ÄTHIOPIEN3924166
ÄQUATORIALGUINEA3624166
ALBANIEN
27

18

112
ALGERIEN4732120
ANDORRA412891
ANGOLA5235299
ARGENTINIEN3524113
ARMENIEN241659
ASERBAIDSCHAN442988
AUSTRALIEN
– Canberra5134158
– Sydney6845184
– Im Übrigen5134158
BAHRAIN4832153
BANGLADESCH5033165
BARBADOS5235165
BELGIEN5940141
BENIN5235115
BOLIVIEN4631108
BOSNIEN UND HERZEGOWINA231675
BOTSUANA4631176
BRASILIEN
– Brasilia5738127
– Rio de Janeiro5738145
– Sao Paulo5336132
– Im Übrigen513484
BRUNEI5235106
BULGARIEN2215115
BURKINA FASO3825174
BURUNDI3624138
CHILE4429154
CHINA
– Chengdu4128131
– Hongkong7449145
– Kanton3624150
– Peking3020185
– Shanghai5839217
– Im Übrigen4832112
DÄNEMARK7550183
Dominikanische Republik4530147
Dschibuti6544305
ECUADOR2718103
EL SALVADOR 6544161
ESTLAND292085
FINNLAND5033136
FRANKREICH
– Lyon5336115
– Marseille4631101
Paris sowie die Departements 92, 93 und 945839159
– Straßburg513496
– Im Übrigen5336105
GRIECHENLAND
Athen4027139
– Im Übrigen3624135
GUATEMALA342390
GUINEA4631118
GUINEA-BISSAU3221113

Länder H-L

LandPauschbeträge Verpflegungsmehraufwand (Abwesenheitsdauer mind. 24 Std. je Kalendertag)Pauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand
(für An- und Abreisetag & Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge für Übernachtungs-kosten
HAITI5839130
HONDURAS5738198
INDIEN
– Bangalore4228155
– Chennai322185
– Kalkutta3524145
– Mumbai5033146
– Neu Delhi3825185
– Im Übrigen322185
INDONESIEN3624134
IRAN3322196
IRLAND5839129
ISLAND6241187
ISRAEL6644190
ITALIEN
– Mailand4530158
– Rom4027135
– Im Übrigen4027135
JAMAIKA5738138
JAPAN
– Tokio6644233
– Im Übrigen5235190
JEMEN241695
JORDANIEN5738134
KAMBODSCHA382594
KAMERUN5033180
KANADA
– Ottawa4732142
– Toronto5134161
– Vancouver5033140
– Im Übrigen4732134
KAP VERDE3020105
KASACHSTAN4530111
KATAR5637149
KENIA5134219
KIRGISISTAN271874
KOLUMBIEN4631115
KONGO, REPUBLIK6241215
KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK7047190
KOREA, DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK. 281992
KOREA, REPUBLIK4832108
KOSOVO241671
KROATIEN3524107
KUBA4631228
KUWAIT5637241
LAOS332296
LESOTHO2819104
LETTLAND352476
LIBANON5940123
LIBYEN6342135
LIECHTENSTEIN5637190
LITAUEN2617109
LUXEMBURG6342139

Länder M-O

LandPauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand (Abwesenheitsdauer mind. 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand
(für An- und Abreisetag & Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge für Übernachtungs-kosten
MADAGASKAR 342387
MALAWI4128109
MALAYSIA362486
MALEDIVEN5235170
MALI3825120
MALTA4631114
MAROKKO4228129
MARSHALLINSELN. 6342102
MAURETANIEN 352486
MAURITIUS5436220
MAZEDONIEN292095
MEXIKO4832177
REPUBLIK MOLDAU261773
MONACO5235187
MONGOLEI271892
MONTENEGRO322185
MOSAMBIK3825146
MALAWI4732123
MALAYSIA342388
MALEDIVEN5235170
MALI3825120
MALTA4631114
MAROKKO4228129
MARSHALLINSELN6342102
MAURETANIEN3926105
MAURITIUS5436220
MAZEDONIEN292095
MEXIKO4832177
REPUBLIK MOLDAU241688
MONACO4228180
MONGOLEI271892
MONTENEGRO292094
MOSAMBIK3825146
MYANMAR3524155
NAMIBIA3020112/td>
NEPAL3624126
NEUSEELAND5637153
NICARAGUA4631105
NIEDERLANDE4732122
NIGER4228131
NIGERIA4631182
NORDMAZEDONIEN 271889
NORWEGEN8053182
ÖSTERREICH4027108
OMAN6443141

Länder P-S

LandPauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand (Abwesenheitsdauer mind. 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand
(für An- und Abreisetag & Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge für Übernachtungs-kosten
PAKISTAN
– Islamabad2316238
– Im Übrigen3423122
PALAU5134179
PANAMA412882
PAPUA-NEUGUINEA 5940159
PARAGUAY3825108
PERU3423143
PHILIPPINEN3322116
POLEN
– Breslau3322117
– Danzig302084
– Krakau271886
– Warschau2920109
– Im Übrigen292060
PORTUGAL3221111
RUANDA4429117
RUMÄNIEN
– Bukarest322192
– Im Übrigen271889
RUSSISCHE FÖDERATION
– Jekaterinburg281984
– Moskau3020110
– St. Petersburg2617114
– Im Übrigen241658
SAMBIA3825105
SAMOA3926105
SCHWEDEN6644140
SCHWEIZ
– Genf6644186
– im Übrigen6443180
SLOWAKISCHE REPUBLIK 3322121
SLOWENIEN3825126
SPANIEN
– Barcelona 3423118
– Kanarische Inseln40 27115
– Madrid4027118
– Palma de Mallorca3524121
– im Übrigen3423115

Länder T-Z

LandPauschbeträge Verpflegungsmehraufwand (Abwesenheitsdauer mind. 24 Std. je Kalendertag)Pauschbeträge
Verpflegungsmehraufwand
(für An- und Abreisetag & Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Std. je Kalendertag)
Pauschbeträge für Übernachtungskosten
TADSCHIKISTAN2718118
TAIWAN4631143
TANSANIA442997
THAILAND3825110
TOGO3926118
TONGA392694
TRINIDAD UND TOBAGO4530177
TSCHAD6443163
TSCHECHISCHE REPUBLIK 322177
TÜRKEI
– Istanbul2617120
– Izmir292055
– Im Übrigen171295
TUNESIEN4027115
TURKMENISTAN3322108
UGANDA4128143
UKRAINE261798
UNGARN322185
URUGUAY483290
USBEKISTAN3423104
VATIKANSTAAT5235160
VENEZUELA4530127
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE6544156
VEREINIGTES STAATEN VON AMERIKA
Atlanta7752182
Boston6342333
– Chicago6544233
– Houston6241204
– Los Angeles6443262
– Miami6544256
– New York City6644308
– San Francisco5940327
– Washington D.C.6644203
– Im Übrigen5940182
VEREINIGTES KÖNIGREICH UND NORDIRLAND
– London6644163
– Im Übrigen523599
VIETNAM412886
WEIßRUSSLAND201398
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK463174
ZYPERN4228125

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Übersichtstabellen zum Verpflegungsmehraufwand im Ausland von 2015 – 2020

Verpflegungsmehraufwand 2020

Ende 2019 hat das BMF die Beträge für den Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen für 2020 veröffentlicht. Dabei wurden unter anderem die Beträge für die Türkei, Pakistan, Mexiko, die Vereinigten Arabischen Emirate und für die Niederlande angepasst. Hinzugekommen sind zum Beispiel Auslandspauschalen für das indische Bangalore.

Hier geht es zur ausführlichen Tabelle der Auslandspauschalen für 2020

Verpflegungsmehraufwand 2019

Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand für dienstliche Auslandsreisen wurden für das Jahr 2019 für einige Länder angepasst. Neue Sätze gelten unter anderem für Österreich, Polen, Singapur und Spanien.

Die ausführliche Tabelle der Auslandspauschalen für 2019 ist hier abrufbar.

Verpflegungsmehraufwand 2018

2018 enthielt das Schreiben des BMF eine Anpassung der Pauschalen für Übernachtungen und Verpflegung auf Auslandsdienstreisen unter anderem für folgende Länder: Ägypten, Australien, Chile, Dänemark, Georgien, Japan (Tokio) und Kanada.

Die ausführliche Tabelle zu den Pauschalen für 2018 kann hier eingesehen werden.

Verpflegungsmehraufwand 2017

Auch 2017 hat das BMF die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Ausland für bestimmte Länder überarbeitet und angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem Costa Rica, Griechenland, Honduras, Malaysia, Ungarn, Tschechien und die Ukraine.

Hier die ausführliche Tabelle zu den Auslandspauschalen für 2017.

Verpflegungsmehraufwand 2016

Für 2016 sah das BMF unter anderem für folgende Länder eine Anpassung der Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand auf Auslandsgeschäftsreisen vor: Albanien, Andorra, China, Indien, Liechtenstein und die Schweiz. Auch die Beträge für Kanada und Saudi Arabien wurden etwa zum Teil angepasst.

Die ausführliche Tabelle für 2016 kann unter folgendem Link eingesehen werden.

Moss ermöglicht eine einfache Reisekostenabrechnung bei Dienstreisen ins Ausland

Moss ermöglicht eine einfache Reisekostenabrechnung bei Dienstreisen ins Ausland

Verschiedene Pauschalen und Abrechnungen je nach Zielland und Reisedauer, Reduzierung der Beträge nach Mahlzeiten und die jährliche Aktualisierung durch das Finanzministerium: Die Abrechnung von Reisekosten bei beruflichen Auslandsreisen kann auf den ersten Blick ziemlich verwirrend und zeitaufwendig wirken. Muss sie aber nicht: Einfacher klappt das mit einer automatisierten Reisekostenabrechnung mit Moss.

Zeitersparnis für Mitarbeiter und Manager

Egal wohin die nächste Dienstreise geht: Mit Moss können Mitarbeiter ihre Reisekostenabrechnung schnell und unkompliziert erstellen. Schon während der Dienstreise lassen sich Quittungen und Bewirtungsbelege sofort abfotografieren und mit wenigen Klicks in der Moss-App hochladen – unauffindbare Rechnungen nach der Reise gehören der Vergangenheit an. Manager erhalten innerhalb weniger Minuten eine Benachrichtigung zur Genehmigung der Auslagen und können diese in der App sofort bestätigen. Und falls mal eine Rückerstattung auf sich warten lässt, werden Angestellte automatisch daran erinnert, dass noch Belege fehlen.

Ausgabenlimits festlegen – mit virtuellen Kreditkarten von Moss

Noch einfacher geht es, wenn die Firmenkarten Moss bereits vor Reiseantritt verwendet werden. Ist eine Dienstreise geplant, kann das Unternehmen vorab in wenigen Schritten eine vom jeweiligen Mitarbeiter angeforderte Firmenkarte freigeben. Diese ist mit einem festgelegten Reisebudget ausgestattet, dass jederzeit durch die Geschäftsführung oder das Finanzteam kontrolliert und bei Bedarf angepasst werden kann.

Der dienstreisende Mitarbeiter muss so die anfallenden Kosten für Übernachtungen und Verpflegung während seiner Reise nicht aus eigener Tasche vorschießen. Das Unternehmen hat auf der anderen Seite stets die volle Kontrolle über die getätigten Reisekosten – und das spart wiederum der Buchhaltung Zeit und Nerven. Zahlungsprozesse lassen sich effizienter und transparenter abwickeln als zuvor und können am Monatsende einfach via DATEV-Schnittstelle exportiert und in die Buchhaltungssoftware übertragen werden.

Mit Moss war es für Unternehmen noch nie so einfach, Reisekosten zu managen.

FAQs

Was versteht man unter Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Verpflegungsmehraufwendungen gehören zu den Reisekosten. Sie entstehen, wenn ein Angestellter eines Unternehmens oder ein Selbstständiger auf Reise ist – sofern der Grund des Aufenthalts beruflicher Natur ist. Wer sich aus geschäftlichen Gründen im Ausland aufhält, kann die entstehenden Mehrkosten für Übernachtungen und Verpflegung steuerlich absetzen.

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes für Dienstreisen ins Ausland hängt zum einen von der Dauer der Reise und zum anderen vom Reiseziel ab. So muss eine Dienstreise etwas mindestens acht Stunden dauern, damit sich die Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung überhaupt abrechnen lassen. Auch ist das Ziel der Geschäftsreise entscheidend: Je nach Land unterscheidet sich die Höhe der Verpflegungspauschalen.

Wer bestimmt die Verpflegungspauschalen?

Die Verpflegungspauschalen für die einzelnen Länder werden durch das Bundesministerium für Finanzen festgelegt und in der Regel jährlich angepasst. Damit sollen die wirtschaftlichen Ungleichheiten der verschiedenen Länder berücksichtigt werden.

Was gilt bei einem Aufenthalt in mehreren Ländern?

Beim Aufenthalt an einem Tag in mehreren Ländern, für die unterschiedlich hohe Pauchbeträge gelten, wird der Betrag für das Land angesetzt, in dem sich der Dienstreisende zuletzt aufgehalten hat.

Wie berechnet man den Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Ja. Moss bietet unbegrenzt viele virtuelle und physische Kreditkarten für jeden Mitarbeiter. Die Karten werden namentlich ausgestellt und sind direkt für Ausgaben funktionsbereit. Bestehende Karten können jederzeit angepasst, auf andere Mitarbeiter übertragen, oder gesperrt werden.

Wie lange gilt der Verpflegungsmehraufwand im Ausland?

Die Verpflegungspauschale während einer Geschäftsreise ins Ausland wird für maximal drei Monate gewährt. Bleibt der Mitarbeiter länger an einem auswärtigen Ort, finden andere gesetzliche Regelungen Anwendung.

Erhalte ich den Verpflegungsmehraufwand von meinem Arbeitgeber?

Erstattet der Arbeitgeber die Kosten für Verpflegung und Übernachtung oder übernimmt sie in Gänze im Vorhinein, dann muss die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt werden. Ist beispielsweise in der vom Unternehmen gezahlten Hotelübernachtung ein Frühstück inklusive, ist diese von der Pauschale abzuziehen.

Patrick Möller
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