Rechnungen sind essentieller Bestandteil des Unternehmeralltags und gleichzeitig Nachweis für das Erbringen oder Empfangen einer Leistung oder Lieferung. Der Gesetzgeber hat bestimmte Anforderungen an Rechnungen definiert, die nicht nur beim Erstellen beachtet werden müssen, sondern ebenso beim Empfang von Rechnungen beachtet werden müssen. Wir erklären, wie diese Anforderungen aussehen und was es darüber hinaus zu beachten gilt.
Wie muss eine Rechnung für das Finanzamt aussehen?
Eine Rechnung muss detaillierten Aufschluss über die berechnete Leistung selbst geben, über die beiden Vertragspartner, sowie über die finanziellen und steuerlichen Rahmenbedingungen des zugrundeliegenden Handels. Um sicherzustellen, dass alle involvierten Parteien, inklusive des Finanzamts, alle relevanten Informationen erhalten, hat das Umsatzsteuergesetz klare Anforderungen an eine Rechnung definiert, die stets zu berücksichtigen sind. Ausnahmen hiervon bilden Kleinbetragsrechnungen oder Rechnungen von Kleinunternehmern, die weniger Details beinhalten müssen.
Beim Verfassen einer Rechnung sind dabei die folgenden Angaben zu beachten und mit aufzunehmen. Der Empfänger einer Rechnung wiederum sollte kontrollieren, ob alle Anforderungen an eine Rechnung erfüllt wurden.
Was sollte eine Eingangsrechnung im Detail enthalten?
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers und des -erbringers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Zeitraum der Leistung oder Zeitpunkt der Lieferung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge der erbrachten Leistungen oder Produkte
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen
- Minderung des Entgelts, sofern vorab vereinbart
- Angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag
- Gegebenenfalls Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers
Die hier aufgeführten Mindestangaben gelten nur für Rechnungen ab einem Wert von 250 Euro brutto. Liegt der Rechnungsbetrag unter diesem Wert, gelten die Regelungen der Kleinbetragsrechnungen.
Wer eine neue Eingangsrechnung empfängt, sollte diese immer auf die oben stehenden Angaben überprüfen. Fehlt eine dieser Angaben oder ist fehlerhaft, kann entweder der Steuerberater sie zurückweisen oder – wenn es diesem nicht auffällt – das Finanzamt, was zu weiteren Komplikationen führen kann. Deshalb ist es ratsam, direkt selbst die Kontrolle durchzuführen und den Leistungserbringer auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen.
Welche Anforderungen gelten für Kleinbetragsrechnungen?
Als Kleinbetragsrechnungen werden solche Rechnungen bezeichnet, bei denen der Brutto-Betrag nicht höher als 250 Euro liegt. Zur Vereinfachung gelten hier deutlich niedrigere Anforderungen an den Inhalt der Rechnung.
Notwendige Angaben einer Kleinbetragsrechnung:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge der erbrachten Leistungen oder Produkte
- Angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag
Gemäß §33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sind diese Angaben ausreichend.
Sonderfall: Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer
Nicht nur Kleinbetragsrechnungen stellen einen Sonderfall dar. Auch Kleinunternehmer, die eine Rechnung stellen, müssen Besonderheiten beachten. Obwohl sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, gelten für sie die üblichen Anforderungen an eine Rechnung. Letztlich entfällt für sie nur die Pflicht zur Angabe des Steuerausweises – alles andere bleibt wie beschrieben.
Aber: Es macht immer Sinn, auf der Rechnung zusätzlich einen Hinweis zur Kleinunternehmerregelung zu ergänzen. Die ist zwar nicht verpflichtend, beugt aber dem Fall vor, dass der Leistungsempfänger den fehlenden Steuerausweis bemängelt.
Bestandteile der Rechnungen im Detail
Viele Bestandteile einer Rechnung sind selbsterklärend und einfach verständlich. Zu manch einem Punkt kann es aber helfen, etwas ins Detail zu gehen und die Anforderung genauer zu erklären, damit sie tatsächlich erfüllt werden kann.
Zeitraum der Leistung oder Zeitpunkt der Lieferung
Der Zeitraum der Leistung oder der Zeitpunkt der Lieferung muss in der Rechnung angegeben werden – unabhängig davon, ob er dem Rechnungsdatum entspricht oder nicht. Gibt es einen separaten Lieferschein, muss auf der Rechnung kein Lieferzeitpunkt aufgeführt werden – in dem Fall aber der Hinweis auf den entsprechenden Lieferschein, sofern der Lieferzeitpunkt darauf klar zu erkennen ist.
Wie der Lieferzeitpunkt bestimmt wird, hängt von der Art des Handels ab:
- Wird eine Ware abgeholt, beispielsweise im Einzelhandel, gilt der Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer als Lieferzeitpunkt.
- Bei bewegten Lieferungen, die zum Beispiel postalisch versendet werden, ist der Lieferzeitpunkt der, an dem die Beförderung zu dem Käufer beginnt.
- Für Werklieferungen gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung durch den Leistungserbringer und der Abnahme durch den Käufer als Lieferzeitpunkt.
- Sonstige Leistungen werden mit dem Lieferzeitpunkt vermerkt, an dem die Abnahme durch den Käufer stattgefunden hat.
- Handelt es sich um eine Anzahlung oder um eine Bezahlung einer noch nicht erbrachten Leistung, ist eine Angabe nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung bereits feststeht oder nicht dem Ausstellungsdatum der Rechnung entspricht.
Fortlaufende Rechnungsnummer
Das Finanzamt besteht auf eine fortlaufende Nummerierung von Ausgangsrechnungen. So soll sichergestellt werden, dass es sich einerseits um einmalige Rechnungen handelt und andererseits keine verloren geht. Durch die fortlaufende Nummerierung würde nämlich schnell auffallen, dass eine Rechnung nicht eingereicht wurde, wenn es beispielsweise eine Rechnung Nr. 100 und eine mit der Nr. 102 gibt – aber eben keine mit der 101.
Die Rechnungsnummer kann aber ebenso um verschiedene Nummernkreise erweitert werden, um beispielsweise sofort zu erkennen, aus welchem Jahr eine Rechnung stammt. Der Kern der Nummer muss hierbei allerdings fortlaufend bleiben.
Minderung des Entgelts, sofern vorab vereinbart
Es ist möglich, Rechnungen auszustellen, bei denen die tatsächlich zu zahlende Summe noch gar nicht feststeht. So muss die Leistung selbst zwar bepreist und der Wert entsprechend in der Rechnung angegeben werden, dieser Preis kann sich aber durch zusätzliche Vereinbarungen wie Skonto oder Rabatte noch reduzieren. Hinweise auf diese möglichen Änderungen der Summe müssen in der Rechnung vermerkt werden.
Für Skonto ist eine Notiz im Stile von „3% Skonto bei Zahlung bis zum …“ notwendig, für Rabatte oder Bonusvereinbarungen reicht ein allgemeiner Hinweis auf solche Vereinbarungen, wie beispielsweise: „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ In dem Fall müssen diese Vereinbarungen aber leicht durch entsprechende Schriftstücke nachweisen lassen.
Gesetzliche Anforderungen an Aufbewahrung von Rechnungen
Rechnungen müssen grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden. Das gilt bei Eingangs-, genauso wie bei Ausgangsrechnungen. Wer eine Rechnung empfängt, muss diese demnach abheften und darf sie erst nach zehn Jahren vernichten. Bedeutet für Ausgangsrechnungen: Wer eine Rechnung verschickt, muss eine Kopie erstellen und für den gleichen Zeitraum aufbewahren.
Wird für die Rechnungserstellung Thermopapier verwendet, besteht die Finanzverwaltung unter Umständen darauf, die Rechnung auf normales Papier zu kopieren, da sie sonst über den Zeitraum einer Dekade verblassen und unleserlich werden kann. Unternehmer, die den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchten, müssen nämlich jederzeit nachweisen können, dass sie dazu tatsächlich berechtigt sind. Dass ihnen die Originalrechnung vorgelegen hat, ist dafür Voraussetzung. Im Aufbewahren der Rechnung oder im Erstellen einer entsprechenden Kopie liegt die Möglichkeit, genau das nachzuweisen.
Für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren.
Anforderungen an digitale und elektronische Rechnungen
Heutzutage können Rechnungen natürlich nicht nur postalisch, sondern ebenso elektronisch übermittelt werden – eine einfache formlose Zustimmung des Leistungsempfängers reicht aus. Häufig wird aber sowieso schon davon ausgegangen, dass eine Rechnung digital versandt wird. Vor dem 1. Juli 2011 gab es strenge Anforderungen an eine solche Übermittlung – eine qualifizierte elektronische Signatur, sowie die Verwendung von elektronischem Datenaustausch (EDI). Seit dem 1. Juli 2011 gelten diese Anforderungen aber nicht mehr.
Denn seitdem können Rechnungen ganz einfach per E-Mail, zum Beispiel als PDF- oder Textdatei, per Serverfax oder als Web-Download bereitgestellt werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass die „Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung“ gewährleistet ist. Die Echtheit der Herkunft lässt sich ganz einfach nachweisen, indem beispielsweise eine E-Mail-Adresse verwendet wird, die eindeutig der Website des Leistungserbringers zuzuordnen ist. Unversehrtheit und Lesbarkeit sind sowieso Voraussetzungen für das Erstellen und Versenden einer Rechnung.
Aufbewahrungspflicht für Online-Rechnungen
Elektronische Rechnungen müssen gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufbewahrt werden – nicht ausgedruckt in Papierform beispielsweise. In der Regel sind Unternehmen dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen über einen Zeitraum von zehn Jahren zu behalten; auf einem Datenträger, der keine nachträglichen Änderungen mehr zulässt.
Anforderungen an Eingangsrechnungen
Die Anforderungen an eine Rechnung gilt es natürlich nicht nur beim Erstellen einer Ausgangsrechnung zu beachten. Wer eine Eingangsrechnung erhält, muss sie ebenfalls auf die verpflichtenden Angaben hin überprüfen und den Leistungserbringer auf mögliche Fehler hinweisen. Es kann natürlich immer mal passieren, dass etwas übersehen wird. Um späteren Ärger mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt zu vermeiden, ist ein zweiter Blick auf das Dokument immer ratsam. Das schützt beide am Auftrag beteiligte Parteien vor späterem Mehraufwand.
In einer Checkliste haben wir die Punkte zusammengestellt, die beim Empfang einer Eingangsrechnung zu beachten sind. Werden all diese Fragen positiv beantwortet, sind die Anforderungen an eine Rechnung erfüllt.
So können Eingangsrechnungen kontrolliert werden:
- Wurde die angegebene Leistung oder Lieferung überhaupt erbracht?
- Stimmen Lieferschein und Rechnung inhaltlich überein?
- Sind die Angaben zum Leistungsempfänger und -erbringer korrekt?
- Sind die Betriebsstätten korrekt, von denen beziehungsweise an die geliefert wurde?
- Gibt es ein Rechnungsdatum?
- Gibt es eine Rechnungsnummer?
- Ist die Kontoverbindung vom Leistungserbringer korrekt?
- Sind die angegebenen Steuersätze (7 Prozent, 19 Prozent oder steuerfrei) korrekt?
- Sind steuerfreie Umsätze umsatzversteuert worden?
- Sind diverse Teilrechnungen in einer Sammelrechnung zusammengefasst?
- Ist die Bezeichnung der Leistung beziehungsweise Lieferung korrekt?
- Ist die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen (19 Prozent)?
Können alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist die Eingangsrechnung korrekt erstellt.
Moss vereinfacht das Rechnungsmanagement
Mehr Zeit für das, was wirklich zählt: Moss vereinfacht das Rechnungsmanagement in Unternehmen. Mitarbeiter können Rechnungen digital erfassen, vorkontieren und zur Zahlung durch die Buchhaltung freigeben. Papierkram wird damit Geschichte, denn die Rechnungsverwaltung der Zukunft ist digital.
Die automatische Erfassung von Rechnungen reduziert dabei mögliche Fehlerquellen durch manuelle Eingabe und vereinfacht alle Prozesse vom Empfang über die Freigabe bis hin zur Zahlung selbst. Und dank DATEV-Schnittstelle sind die Rechnungen sofort überall verfügbar, wo die Buchhaltung sie braucht.
So bleibt mehr Zeit für die gewinnbringenden Tätigkeiten im Unternehmen.
FAQ
Eine Rechnung in Deutschland muss die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Dazu gehören unter anderem Name und Anschrift des Rechnungsstellers und -empfängers, das Ausstellungsdatum, Art und Menge der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, der Netto- und Bruttobetrag sowie der anzuwendende Steuersatz. Ohne diese Pflichtangaben kann eine Rechnung nicht anerkannt werden.
Es gibt verschiedene Arten von Rechnungen, wie z.B. Standardrechnungen, Proforma-Rechnungen, Gutschriften, Korrekturrechnungen und Schlussrechnungen. Eine Standardrechnung wird nach der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ausgestellt, während eine Proforma-Rechnung eine Vorschlagsrechnung ist, die vorab gezahlt werden muss. Eine Gutschrift wird bei Rücksendungen oder Preisreduzierungen ausgestellt, während eine Korrekturrechnung ausgestellt wird, wenn eine fehlerhafte Rechnung bereits verschickt wurde. Eine Schlussrechnung wird am Ende einer Auftragsbearbeitung ausgestellt.
Verstöße gegen die Rechnungsstellungsvorschriften in Deutschland können zu Bußgeldern, Steuernachzahlungen und sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen, wie Freiheitsstrafen. Die Höhe der Strafen hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Es ist daher ratsam, die Rechnungsstellungsvorschriften einzuhalten und bei Unsicherheiten einen Experten zu konsultieren.
Rechnungen sind 3 Jahre nach der Rechnungsstellung gültig. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Klagbarkeit vor Gericht. Das Recht auf das Begleichen der (offenen) Rechnung ist nach Ablauf dieser Frist jedoch nicht vergangen.
Ja, in Deutschland sind elektronische Rechnungen rechtsgültig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 UStG entsprechen. Sie müssen dieselben Pflichtangaben wie Papierrechnungen enthalten und in einem elektronischen Format ausgestellt, empfangen und archiviert werden.
Unternehmen in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, Geschäftsunterlagen, einschließlich Rechnungen, für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Die Aufbewahrungsfrist kann jedoch in bestimmten Fällen verlängert werden, z.B. bei einer Prüfung durch das Finanzamt. Es ist wichtig, diese Vorschriften einzuhalten, um bei Bedarf eine ordnungsgemäße Dokumentation vorlegen zu können.