Wer heutzutage werben möchte, hat Facebook Ads in der Regel fest in seinem Portfolio. Je nach Zielgruppe macht es zumindest testweise Sinn, mit Facebook Ads die Markenbekanntheit zu erhöhen. Wie werden die Werbeausgaben aber buchhalterisch richtig verbucht und welche Besonderheiten sind steuerrechtlich bei Facebook Ads zu beachten? Unser neuer Guide gibt einen Überblick.
Facebook-Werbung vereint all das, was Werbetreibende an Werbung im digitalen Umfeld lieben: Einerseits sind die Möglichkeiten sehr vielfältig. Von Anzeigen mit Fotos über Videos bis hin zu Chatbot-Anbindungen macht Facebook alles möglich und bietet eine große Spielwiese für Marketer. Andererseits ist sehr präzises Targeting möglich: Während in der analogen Welt bei jeder Werbeanzeige mit großen Streuverlusten zu rechnen ist, lassen sich in der digitalen Welt exakt die Leute auswählen und anspielen, die mit der Zielgruppe übereinstimmen. Das macht Facebook-Werbung sehr effizient.
Aufgrund der großen Beliebtheit Facebooks als Werbeplattform macht es Sinn, sich die steuerrechtlichen Besonderheiten aus Sicht des Werbenden einmal anzusehen. Die interessanteste fällt schnell ins Auge: Facebook hat – wie viele andere Tech-Unternehmen – seinen europäischen Sitz in Irland, was für das Unternehmen aus Kalifornien vor allem steuerliche Vorteile mit sich bringt.
Für den Werbetreibenden hat das zur Folge, dass Facebook keine Umsatzsteuer erhebt. Damit entfällt die Zahlung der Umsatzsteuer aber nicht einfach: Stattdessen muss der werbende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn nicht der Leistungserbringer (Facebook) die Umsatzsteuer abführt, sondern der Leistungsempfänger (der Werbetreibende), wird das als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.
Wer in Deutschland ein Produkt kauft oder eine Leistung in Anspruch nimmt, zahlt darauf in der Regel Umsatzsteuer. Die ist entweder 19 oder 7 Prozent hoch und nur auf wenige Produkte wird eine Umsatzsteuer von 0 Prozent erhoben. In der Regel ist es der Leistungserbringer, der die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger einnimmt und schließlich an das Finanzamt abführt.
Anders ist es beim Reverse-Charge-Verfahren: Hier geht die Pflicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger über. Das passiert in der Regel, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz nicht in Deutschland hat.
Wie werden nun aber Facebook-Werbeanzeigen buchhalterisch korrekt verbucht? Entscheidend dafür sind die passenden Konten – und hier besonders im Fokus der Kontenrahmen SKR03. Aber Schritt für Schritt.
Wie Facebook-Werbeanzeigen verbucht werden:
Diese Art der Buchung ist dabei kein Facebook-spezifischer Einzelfall. Für Google Ads gilt beispielsweise das Gleiche. Abgesehen vom erhöhten Zeitaufwand hat das für den Werbetreibenden aber keinen Nachteil.
Voraussetzung für das Buchen von Facebook-Kosten ist das Vorhandensein der entsprechenden Belege. Aber wo lassen sich die Facebook-Rechnungen finden? Unter dem Menüpunkt „Werbeanzeigenmanager“ auf der linken Seite oder durch einen Klick auf „Werbeanzeigen verwalten“ erreichen Nutzer den Werbeanzeigenmanager. Hier kann nun der Punkt „Abrechnungs- und Zahlungsmethoden“ ausgewählt werden. Auf der folgenden Seite werden nun alle Rechnungen des Werbekontos übersichtlich dargestellt und sind bereit zum Download.
Das Finanzamt in Deutschland ist streng – und falsche Angaben oder fehlerhafte Rechnungen können Ärger und aufwendigen Papierkram nach sich ziehen. Deshalb macht es Sinn, vor ihrem Einreichen die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Entscheidend für eine korrekte Rechnung im Falle von Facebook und dem damit verbundenen Reverse-Charge-Verfahren sind die folgenden Angaben:
Während die meisten Angaben von Facebook bereits korrekt auf der Rechnung hinterlegt werden, müssen die Werbetreibenden noch ihren Namen, sowie ihre Geschäftsadresse eintragen beziehungsweise nachschauen, ob sie bereits korrekt eingetragen sind. Im Business Manager können die Angaben unter „Einstellungen“ und „Name des Unternehmens“ und „Geschäftsadresse“ kontrolliert werden.
Liegen die Rechnungen allesamt korrekt vor, müssen sie noch – wenn vorhanden – in eine entsprechende Buchhaltungssoftware überführt oder anderweitig digital abgespeichert werden, um der Pflicht zur Aufbewahrung nachzukommen. Je nachdem, welche Buchhaltungssoftware verwendet wird, können die Facebook-Rechnungen über eine Schnittstelle an die Software der Steuerberater weitergegeben werden. Die in Deutschland am häufigsten genutzte Buchhaltungssoftware ist übrigens DATEV.
Moss vereinfacht den Prozess der buchhalterischen Abwicklung von Facebook-Rechnungen erheblich. Bereits bevor die erste Werbeanzeige erstellt wird, unterstützt Moss: Mit Hilfe einer virtuellen Firmenkreditkarte kann das Facebook-Werbekonto eröffnet werden. Die virtuellen Firmenkreditkarten können mit einem festen Budget versehen werden, sodass Facebook nicht mehr Geld abbuchen kann, als darauf hinterlegt. Mit der Karte ist es außerdem einfacher denn je, Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, solche Zahlungen zu tätigen – und das Unternehmen behält gleichzeitig die Kontrolle.
Wird am Monatsende die Umsatzsteuervoranmeldung fällig, erinnert Moss Nutzer automatisch daran, fehlende Belege einzureichen – wie zum Beispiel Facebook-Rechnungen. Durch den Reminder geraten die Rechnungen nicht in Vergessenheit und können vom Mitarbeiter schneller bei Facebook herunter- und in der Moss-App wieder hochgeladen werden.
Und dank der bereits angesprochenen DATEV-Schnittstelle können die Rechnungen schnell und sicher dem Steuerberater bereitgestellt werden.
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Unsere digitalen Angebote dienen lediglich zur Information und stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Alle Inhalte werden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine verbindliche Beratung und verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Wir übernehmen keine Haftung. Für eine individuelle Beratung, konsultiere bitte einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Facebook-Werbung wird klassisch mit der üblichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent versteuert. Da der europäische Firmensitz von Facebook in Irland liegt, greift in dem Fall das Reverse-Charge-Verfahren. Das heißt, dass nicht Facebook die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, sondern der Werbetreibende. Abgesehen vom erhöhten Buchungsaufwand hat das für den Werbetreibenden aber keinen Nachteil.
Facebook bucht entweder ab, wenn das vom Werbetreibende festgelegte Zahlungslimit erreicht wurde oder aber zu seinem monatlichen Rechnungsdatum. Zeitpunkt und Häufigkeit der Abbuchung hängen von Zahlungsmethode und bereits investiertem Werbebudget ab.
Ja. Moss bietet unbegrenzt viele virtuelle und physische Kreditkarten für jeden Mitarbeiter. Die Karten werden namentlich ausgestellt und sind direkt für Ausgaben funktionsbereit. Bestehende Karten können jederzeit auf andere Mitarbeiter übertragen oder gesperrt werden.
Facebook-Rechnungen werden im SKR03 auf das Konto 4600 (SKR04: 6600) verbucht. Die Umsatzsteuer wird auf das Konto 1787 (SKR04: 3837) verbucht. Durch das Reverse-Charge-Verfahren ist zusätzlich noch eine Gegenrechnung erforderlich: Die findet auf das Konto 1577 (SKR04: 1407) statt. Die Umsatzsteuer muss hier nämlich als Vorsteuer gelten.
Die Facebook-Rechnungen lassen sich im Werbeanzeigenmanager unter dem Punkt „Abrechnungs- und Zahlungsmethoden“ finden. Hier werden sie übersichtlich für einen bestimmten Zeitraum, der beliebig angepasst werden kann, dargestellt.